TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/21 2001/08/0142

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Mag. Vera Noss, LL.M, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rathausstraße 5/5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. Juli 2001, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2001-6386, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit 1996 Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am Freitag, dem 23. März 2001, erhielt die Beschwerdeführerin von ihrem Betreuer beim Arbeitsmarktservice mehrere Stellenausschreibungen. Unter anderem befand sich darunter folgende Ausschreibung der M. GmbH:

"50 Bekleidungsverkäufer/innen, für Filialen in ganz Wien, eines renommierten Unternehmens der Modebranche gesucht.

Anforderungen: vorzugsweise haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bekleidungsverkäufer/in, jedenfalls aber Erfahrung im Bekleidungsverkauf (bzw. verwandte Branche wie Schuhverkauf). Ausgezeichnete Deutschkenntnisse, sowie kundenorientiertes Auftreten werden vorausgesetzt. Entlohnung:

nach Kollektivvertrag. Ihre Bewerbung richten Sie an Fa. M. GmbH, Schubertring ..., 1010 Wien, TEL. (01) ..., nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn S., DW ... ."

Mit Mittwoch, dem 28. März 2001, datierte die Beschwerdeführerin folgende handschriftliche Bewerbung samt Lebenslauf an die M. GmbH:

"Beiliegend übermittle ich Ihnen über Ersuchen des AMS je eine Kopie des an mich gerichteten Schreibens des Arbeitsmarktmarktservice vom 23. März 2001 und meines Lebenslaufes, aus dem Sie die wesentlichen Daten meiner Berufslaufbahn und meiner Lebenssituation ersehen können. In Folge meiner Ausbildung und Berufspraxis bin ich leider nicht ganz in der Lage Ihr Anforderungsprofil (Bekleidung) zu erfüllen. Sollten Sie dennoch an einer zumutbaren Tätigkeit meiner Person bei Ihrer Firma interessiert sein, würde ich mich freuen von Ihnen zu hören."

Über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin wurde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 11. April 2001 eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen. Die Beschwerdeführerin gab u.a. Folgendes an: "...ich dachte auf Grund des Ausschreibungstextes, dass zunächst eine schriftliche Bewerbung erfolgen sollte, erst dann nach telefonischer Vereinbarung ein Vorstellungsgespräch." In der Niederschrift findet sich weiters ein Vermerk, wonach ein Arbeitsantritt am 2. April 2001 möglich gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i. V.m. § 10 AlVG für die Zeit vom 2. April 2001 bis 13. Mai 2001 verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der genannten Gesetzesstellen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin führte sie aus, sich nie geweigert zu haben, eine ihr zugewiesene Stelle anzunehmen. Sie habe am 23. März 2001 drei Stellenausschreibungen erhalten. Bei allen drei Stellen habe sie sich unverzüglich schriftlich, unter Anschluss eines handgeschriebenen Lebenslaufes, beworben. Den Passus in der Stellenausschreibung der M. GmbH, die Bewerbung solle telefonisch erfolgen, habe sie überlesen. Bei sämtlichen anderen Stellenausschreibungen seien stets sowohl schriftliche als auch telefonische Bewerbungen möglich gewesen. Am 12. April, dem Tag nach der Aufnahme der Niederschrift beim Arbeitsmarktservice, habe die Beschwerdeführerin den Anruf bei der M. GmbH nachgeholt und sich gleich am nächsten Tag persönlich vorgestellt, woraufhin ein Personalbogen ausgefüllt und die Beschwerdeführerin vorgemerkt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei seitens der M. GmbH versichert worden, dass weder am 2. April 2001 noch am 11. April 2001 eine geeignete Stelle vorhanden gewesen sei. Eine Weigerung sei somit faktisch unmöglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets aus eigener Initiative beworben und habe so auch eine Stelle bei einer Pafümeriekette ab 1. Juli 2001 gefunden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führt in der Begründung aus, in der Stellenbeschreibung sei ausdrücklich festgehalten gewesen, die Bewerbung habe telefonisch zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, unverzüglich aktiv zu handeln, nämlich einen Anruf zu tätigen, nicht nachgekommen. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bewerbung verfasst. Da das Bewerbungsschreiben mit 28. März 2001 datiert, der Vermittlungsvorschlag jedoch bereits am 23. März 2001 ausgefolgt worden sei, könne auch nicht von einer unverzüglichen schriftlichen Bewerbung die Rede sein. Eine Rückfrage beim Dienstgeber habe ergeben, der Dienstbeginn der ausgeschriebenen Stellen wäre laufend gewesen, weshalb der 2. April 2001 der ehestmögliche Arbeitsbeginn im April gewesen wäre. Das Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin könne jedoch frühestens Anfang April bei der M. GmbH eingelangt sein. Die Beschwerdeführerin habe den Bewerbungsvorgang durch ihre schriftliche Bewerbung somit eindeutig verzögert, weshalb von einer Arbeitsvereitelung auszugehen sei.

Weiters führte die belangte Behörde aus, der gesamte Inhalt des Bewerbungsschreibens der Beschwerdeführerin vermittle nicht den Eindruck, dass sie an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit interessiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe darin ausgeführt, dass sie über Ersuchen des AMS eine Kopie des Schreibens des AMS und einen Lebenslauf, aus dem die wesentlichen Daten ihrer Berufslaufbahn zu ersehen seien, vorlege. Weiters habe sie darauf hingewiesen, sie sei "nicht in der Lage, das Anforderungsprofil zu erfüllen". Sodann habe die Beschwerdeführerin geschrieben, "sollten Sie dennoch an einer zumutbaren Tätigkeit meiner Person bei ihrer Firma interessiert sein, würde ich mich freuen, von Ihnen zu hören". Durch die Bewerbung der Beschwerdeführerin wurde insgesamt nicht der Eindruck vermittelt, arbeitswillig zu sein, und somit ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeinen Erfahrungen dazu geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung der Arbeitslosen abzubringen. Die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand der Vereitelung i.S.d. § 10 AlVG verwirklicht.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine andere Beschäftigung gefunden habe, sei kein Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Aufnahme der Beschäftigung weder verweigert noch vereitelt zu haben. Durch das von ihr am 28. März 2001 verfasste Bewerbungsschreiben habe sie eindeutig ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln gesetzt. Der Zeitraum zwischen 23. März und 28. März sei für das Aufsetzen einer Bewerbung und eines Lebenslaufes angemessen gewesen, zumal der 23. März 2001 ein Freitag gewesen sei und die Beschwerdeführerin gleichzeitig mehrere angebotene Stellen angeschrieben habe. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Hinweis auf die telefonische Bewerbung übersehen und sich schriftlich und nicht erst telefonisch beworben habe, könne keinen Einfluss auf ihre Bewerbungschancen gehabt haben, zumal die Bewerbung letztendlich ja ohnehin zu einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch geführt habe. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die M. GmbH die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer schriftlichen, an Stelle der geforderten telefonischen Bewerbung nicht eingestellt hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, träfe die Beschwerdeführerin daran nur leichtes Verschulden, da es der üblichen Vorgehensweise entspräche, zunächst eine schriftliche Bewerbung zu senden. Bezüglich des Vorwurfes, der Inhalt ihres Bewerbungsschreibens lasse keinen Arbeitswillen erkennen, führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen. So gehe aus den Feststellungen der belangten Behörde hervor, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben darauf hingewiesen, sie sei "leider nicht in der Lage, das Anforderungsprofil zu erfüllen". Dies entspreche nicht den Tatsachen, da die von der Beschwerdeführerin verwendeten Worte "nicht ganz in der Lage" gelautet und somit einen anderen Sinn ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund ihrer bisherigen Berufslaufbahn nicht über die in der Stellenausschreibung ausdrücklich verlangte Erfahrung im Bekleidungsverkauf verfügt und habe sich daher verpflichtet gefühlt, in ihrer Bewerbung darauf hinzuweisen. Bei der Beurteilung, ob der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 Abs. 2 AlVG nachgesehen werden könne, sei das Verhalten der Beschwerdeführerin insgesamt zu würdigen gewesen. Dazu hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin stets arbeitswillig gewesen sei und zahlreiche Versuche unternommen habe, eine Stelle zu finden. Sie habe sich zudem stets regelmäßig bei ihrem Betreuer gemeldet und am 1. Juli 2001 auf Grund eigener Initiative wieder zu arbeiten begonnen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0064).

Unter "Vereitelung" i.S.d. § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0159). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt die Vereitelung i.S.d. § 10 AlVG ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042).

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin durch ihre schriftliche Bewerbung fünf Tage nach Erhalt der Stellenausschreibung trotz darin geforderter telefonischer Bewerbung und durch den Inhalt ihres Bewerbungsschreibens eine Handlung gesetzt hat, die in rechtlicher Hinsicht einer Vereitelung im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung entspricht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Hinweis auf die telefonische Bewerbung übersehen, jedoch sei der Zeitraum vom 23. März 2001 (Ausfolgung der Stellenausschreibungen) bis 28. März 2001 (Datum des Bewerbungsschreibens) "nicht übertrieben lang". Wie oben ausgeführt, hätte es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eines unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Beschwerdeführerin bedurft. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall ein sofortiger Telefonanruf geboten gewesen wäre, ist eine schriftliche Bewerbung, die erst fünf Tage nach Erhalt der Stellenausschreibung verfasst wurde (wann die Postaufgabe erfolgte, gibt die Beschwerdeführerin nicht bekannt), nicht als unverzüglich gesetztes Handeln der Arbeitssuchenden zu qualifizieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, 98/08/0236).

Was den Inhalt des Bewerbungsschreibens betrifft, ist zwar richtig, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 11. Juli 2001 die von der Beschwerdeführerin verwendete Wortfolge "bin ich leider nicht ganz in der Lage Ihr Anforderungsprofil (Bekleidung) zu erfüllen" unvollständig zitiert hat und durch Weglassen des Wortes "ganz" ihren Sinn verfälscht hat. Durch den Hinweis, sie entspreche nicht ganz den in der betreffenden Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen, hat die Beschwerdeführerin ihre Eignung gegenüber dem Dienstgeber in Zweifel gezogen. Dies stellt für sich allein gesehen ein Verhalten im Sinne des § 10 AlVG dar. Die Beschwerdeführerin wählte in ihrem Bewerbungsschreiben auch die Wortwendungen "...übermittle ich Ihnen über Ersuchen des AMS ..." und "Sollten Sie dennoch an einer zumutbaren Tätigkeit meiner Person bei Ihrer Firma interessiert sein ... ."

Ein objektiver Leser des Bewerbungsschreibens der Beschwerdeführerin muss insgesamt den Eindruck gewinnen, die Beschwerdeführerin bekunde kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit, sondern sie bewerbe sich eigentlich unter Druck seitens des Arbeitsmarktservice, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben. Der Auffassung der belangten Behörde, das Schreiben sei geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung der Bewerberin abzuhalten, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Durch die Wortwahl in ihrem Bewerbungsschreiben, das nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet war, ihre Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen, nahm die Beschwerdeführerin jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt.

Auch dadurch, dass die belangte Behörde keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe für gegeben erachtete, belastete sie den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0116). Für das Vorliegen solcher Gründe ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080142.X00

Im RIS seit

10.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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