Norm
StVG §32 Abs1Rechtssatz
Hat sich ein Strafgefangener auf der Flucht nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verletzt, hat er die besonderen Aufwendungen, die mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit verbunden sind, nicht zu ersetzen; bewußte Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) reicht hiezu nicht aus; es ist zumindest bedingter Verletzungsvorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087539Dokumentnummer
JJR_19930624_OGH0002_0080OB00618_9200000_001