RS OGH 1993/6/24 8Ob618/92

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Norm

StVG §32 Abs1

Rechtssatz

Hat sich ein Strafgefangener auf der Flucht nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verletzt, hat er die besonderen Aufwendungen, die mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit verbunden sind, nicht zu ersetzen; bewußte Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) reicht hiezu nicht aus; es ist zumindest bedingter Verletzungsvorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087539

Dokumentnummer

JJR_19930624_OGH0002_0080OB00618_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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