RS OGH 1993/6/24 8Ob657/92

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Tragung von anteiligen Wegerrichtungskosten durch den Käufer in einem Kaufvertrag stellt eine vertragliche Verpflichtung dar, dem Verkäufer die Kosten einer von diesem zu erbringenden Nebenleistung zu ersetzen. Der Anfall solcher bereits bei der Vertragsschließung auferlegten Kosten ist keine nachträgliche Entgelterhöhung. Was typischerweise zum Bereiche der geschuldeten Leistung gehört und dementsprechend typischerweise mit dem Preis entgolten wird, soll nämlich nicht zum Gegenstand gesonderter Kostenverrechnung gemacht werden, die überraschenderweise aus der Preiskalkulation ausgeklammert wird. Derartige Vorgangsweisen indizieren den Versuch einer Umgehung der Bestimmungen über die Preiserhöhungsklauseln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065539

Dokumentnummer

JJR_19930624_OGH0002_0080OB00657_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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