Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des § 14 KSchG (744 BlgNR 14.GP S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des Paragraph 14, KSchG (744 BlgNR 14.GP S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020