RS OGH 2020/6/8 2Bkd2/92, 23Ds4/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1993
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
KSchG §14
  1. KSchG § 14 heute
  2. KSchG § 14 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. KSchG § 14 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des § 14 KSchG (744 BlgNR 14.GP S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des Paragraph 14, KSchG (744 BlgNR 14.GP S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten