Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Kernpunkt des vorliegenden Falles ist die Tatsache, daß es sich bei einem der Vertragspartner um die Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten handelte. Dieser besondere Umstand hätte an sich den Disziplinarbeschuldigten veranlassen sollen, sich zur Vermeidung auch nur des Anscheins einer einseitigen Einflußnahme auf die Vertragsgestaltung, zurückzuziehen und die Beratung über den abzuschließenden Kaufvertrag einem anderen Rechtsanwalt zu überlassen. Wenn er aber dennoch tätig wurde, war es unter diesen besonderen Umständen des Falles seine Verpflichtung, penibel auf die Wahrung der Rechte der Klientin bedacht zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055833Dokumentnummer
JJR_19930628_OGH0002_002BKD00001_9300000_002