Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in denen diese schon nach der Rechtsprechung zum Gesetzesstand vor der WGN 1989 nicht als zulässig angesehen wurden, zB wenn - wie hier - die Neuerung eine nach der Aktenlage unbewiesene Behauptung betraf.Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in denen diese schon nach der Rechtsprechung zum Gesetzesstand vor der WGN 1989 nicht als zulässig angesehen wurden, zB wenn - wie hier - die Neuerung eine nach der Aktenlage unbewiesene Behauptung betraf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010758Im RIS seit
29.06.1993Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025