RS OGH 1993/6/29 14Os61/93

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

StGB §159
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 StGB ist ein normativer Begriff, der allerdings untrennbar mit einer vorgelagerten Tatfrage verbunden ist, aber in seiner rechtlichen Bedeutung vom Strafgericht und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist. Auf der Tatsachenebene ist ein wesentliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit die Zahlungseinstellung, wogegen eine bloße Zahlungsstockung nicht genügt; ebensowenig ist Überschuldung erforderlich oder ausreichend.Zahlungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 159, StGB ist ein normativer Begriff, der allerdings untrennbar mit einer vorgelagerten Tatfrage verbunden ist, aber in seiner rechtlichen Bedeutung vom Strafgericht und nicht vom Sachverständigen zu beurteilen ist. Auf der Tatsachenebene ist ein wesentliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit die Zahlungseinstellung, wogegen eine bloße Zahlungsstockung nicht genügt; ebensowenig ist Überschuldung erforderlich oder ausreichend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094968

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0140OS00061_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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