RS OGH 2013/7/16 5Ob65/93, 5Ob197/09w, 5Ob24/13k

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Rechtssatz

Bei Vorliegen einer öffentlichen Urkunde (hier: Anmeldungsbogen) ist es nicht Sache des Gerichtes zu überprüfen, ob der unterfertigende Beamte nach Maßgabe der inneren Bestimmungen der einschreitenden Behörde zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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