RS OGH 1993/6/30 3Ob523/93 (3Ob524/93), 3Ob571/94 (3Ob572/94), 7Ob625/95, 2Ob71/06i, 3Ob210/07i, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1993
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Norm

ABGB §140 Cb
ZPO §502 Abs1 HIII1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2

Rechtssatz

Soweit die für die Entscheidung des Kindes über den erstmaligen Studienwechsel in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird daher so zu beurteilen sein, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen, in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 523/93
  • 3 Ob 571/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 571/94
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, wenn wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium nicht innerhalb dieses Zeitraums beenden wird. (T1)
  • 7 Ob 625/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 625/95
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 71/06i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 71/06i
    Vgl auch; Beisatz: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles. (T2)
  • 3 Ob 210/07i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 210/07i
    Auch; Beisatz: Sowohl für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist als auch für die Beurteilung der dem Unterhaltspflichtigen noch zumutbaren (insgesamten) Studiendauer nach einem Wechsel des Studienzweigs sind jeweils die Umstände des Einzelfalls entscheidend. (T3)
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Vgl; Beis wie T2 nur: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. (T4); Beisatz: Gelangt das Kind innerhalb angemessener Frist zur Einsicht, dass es bei der Wahl des Studiums oder der sonstigen Berufsausbildung einem Irrtum unterlegen ist, führt dies noch nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. (T5)
  • 7 Ob 52/10p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 52/10p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 7/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 7/15s
    Vgl
  • 10 Ob 95/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 102/20v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 102/20v
    Beis wie T3
  • 6 Ob 229/20z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 229/20z
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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