RS OGH 1993/7/2 1Ob536/93 (1Ob537/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1993
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Norm

ABGB §879 Abs1 BI
ABGB §879 Abs1 BIIo

Rechtssatz

Der Rechtssatz, daß Verträge, die die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners bezwecken, nichtig sind, gilt auch für Verträge, die den Übergang von Forderungen und anderen Rechten zum Gegenstand haben, sofern die Vertragspartnerin damit den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners anstreben. Doch kann die Überlassung der Forderung bzw. des Rechts für sich allein noch nicht als existenzgefährdend angesehen werden, hat sie doch an sich keine rechtlichen Auswirkungen auf die Position des Schulders.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 536/93
    Veröff: SZ 66/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016523

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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