Norm
ABGB §1422Rechtssatz
Der Umstand, daß die Einlösung einer Forderung nicht als einseitiges Rechtsgeschäft, sondern in Vertragsform abgewickelt wurde, macht diese deshalb noch nicht zur vertraglichen (Vollzession) Zession, sondern läßt deren Wesen als Einlösung unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033423Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_006