RS OGH 1993/7/2 1Ob536/93 (1Ob537/93), 1Ob269/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1993
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Norm

ABGB §1422

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Einlösung einer Forderung nicht als einseitiges Rechtsgeschäft, sondern in Vertragsform abgewickelt wurde, macht diese deshalb noch nicht zur vertraglichen (Vollzession) Zession, sondern läßt deren Wesen als Einlösung unberührt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 536/93
    Veröff: SZ 66/81
  • 1 Ob 269/06z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 269/06z
    Vgl; Beisatz: Eine Forderungseinlösung kann auch einvernehmlich erfolgen, wobei dann die der Einlösung zugrundeliegende Vereinbarung auch einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zugänglich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033423

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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