RS OGH 1993/7/8 2Ob28/93

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Rechtssatz

In den Fällen, in denen dem wegen deliktischer Schadenszufügung in Anspruch genommenen Dienstnehmer des Spediteurs ein Rückgriffsanspruch gemäß § 3 Abs 2 und 3 DHG zusteht, wirken die in den mit Spediteur vereinbarten AÖSp enthaltenen Haftungsbeschränkungen und - Ausschlüsse auch zugunsten des Dienstnehmers.In den Fällen, in denen dem wegen deliktischer Schadenszufügung in Anspruch genommenen Dienstnehmer des Spediteurs ein Rückgriffsanspruch gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 DHG zusteht, wirken die in den mit Spediteur vereinbarten AÖSp enthaltenen Haftungsbeschränkungen und - Ausschlüsse auch zugunsten des Dienstnehmers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049679

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_0020OB00028_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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