RS OGH 1993/7/8 8Ob587/93, 2Ob591/94, 2Ob569/95, 4Ob267/99i

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Der Schädiger haftet nicht nur für solche Vermögensschäden, bei denen die Schädigung des anderen das einzige Interesse des Schädigers ist, sondern auch dann, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029397

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_0080OB00587_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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