Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Der Schädiger haftet nicht nur für solche Vermögensschäden, bei denen die Schädigung des anderen das einzige Interesse des Schädigers ist, sondern auch dann, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029397Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_0080OB00587_9300000_002