RS OGH 1993/7/12 10Bkd7/93

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Veröffentlicht am 12.07.1993
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Norm

DSt 1990 §77 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf ein in einer anderen Sache ergangenes Erkenntnis des VfGH macht der Beschwerdeführer, der in der Disziplinarsache seinerzeit ohnehin den VfGH angerufen hat, keine Wieferaufnahmsgründe im Sinne des § 353 StPO, insbesondere keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 7/93
    Entscheidungstext OGH 12.07.1993 10 Bkd 7/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057229

Dokumentnummer

JJR_19930712_OGH0002_010BKD00007_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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