Norm
DSt 1990 §77 Abs1Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf ein in einer anderen Sache ergangenes Erkenntnis des VfGH macht der Beschwerdeführer, der in der Disziplinarsache seinerzeit ohnehin den VfGH angerufen hat, keine Wieferaufnahmsgründe im Sinne des § 353 StPO, insbesondere keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057229Dokumentnummer
JJR_19930712_OGH0002_010BKD00007_9300000_001