RS OGH 1993/7/12 10Bkd2/93, 22Os4/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,29 Promille einen schweren Verkehrsunfall verschuldet und dabei andere Verkehrsteilnehmer schwer verletzt, verstößt damit in einem in der öffentlichen Meinung besonders sensiblen Bereich gegen die Grundregeln des Verantwortungsbewusstseins im Straßenverkehr. Er erweckt damit in der immer zu Generalisierungen neigenden Öffentlichkeit den Eindruck, daß "auch die Rechtsanwälte" das Verbot des Fahrens im alkoholisierten Zustand mißachten. Das festgestellte Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ist daher so schwerwiegend, daß auch eine auf wenige Personen beschränkte Kenntnis genügt, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 2/93
    Entscheidungstext OGH 12.07.1993 10 Bkd 2/93
  • 22 Os 4/15a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 4/15a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit Blutalkoholgehalt von 2,3 Promille verschuldeter Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen schwer verletzt wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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