Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,29 Promille einen schweren Verkehrsunfall verschuldet und dabei andere Verkehrsteilnehmer schwer verletzt, verstößt damit in einem in der öffentlichen Meinung besonders sensiblen Bereich gegen die Grundregeln des Verantwortungsbewusstseins im Straßenverkehr. Er erweckt damit in der immer zu Generalisierungen neigenden Öffentlichkeit den Eindruck, daß "auch die Rechtsanwälte" das Verbot des Fahrens im alkoholisierten Zustand mißachten. Das festgestellte Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ist daher so schwerwiegend, daß auch eine auf wenige Personen beschränkte Kenntnis genügt, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016