RS OGH 1993/7/13 10ObS127/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §234 Abs1
ASVG §236 Abs2
AbkSozSi Österreich - Türkei Art20 Z3 litb

Rechtssatz

Zunächst ist der Beobachtungszeitraum nach § 236 Abs 2 unter Berücksichtigung allfälliger neutraler Monate zu ermitteln. Dabei ist eine Versicherung des Beobachtungszeitraumes durch neutralen Monaten entsprechenden Zeiten in der Türkei im Abk nur hinsichtlich der den neutralen Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a entsprechende Zeiten vorgesehen, während deren der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den Türkischen Rechtsvorschriften hatte (hier: Fragliche, ob es sich bei der "Militärdienstzeit" vom 16.04.1943 bis 14.03.1947 nach türkischem Recht um eine Beitragszeit handelt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*TR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076478

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_010OBS00127_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten