Norm
ASVG §234 Abs1Rechtssatz
Zunächst ist der Beobachtungszeitraum nach § 236 Abs 2 unter Berücksichtigung allfälliger neutraler Monate zu ermitteln. Dabei ist eine Versicherung des Beobachtungszeitraumes durch neutralen Monaten entsprechenden Zeiten in der Türkei im Abk nur hinsichtlich der den neutralen Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a entsprechende Zeiten vorgesehen, während deren der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den Türkischen Rechtsvorschriften hatte (hier: Fragliche, ob es sich bei der "Militärdienstzeit" vom 16.04.1943 bis 14.03.1947 nach türkischem Recht um eine Beitragszeit handelt.Zunächst ist der Beobachtungszeitraum nach Paragraph 236, Absatz 2, unter Berücksichtigung allfälliger neutraler Monate zu ermitteln. Dabei ist eine Versicherung des Beobachtungszeitraumes durch neutralen Monaten entsprechenden Zeiten in der Türkei im Abk nur hinsichtlich der den neutralen Zeiten nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechende Zeiten vorgesehen, während deren der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den Türkischen Rechtsvorschriften hatte (hier: Fragliche, ob es sich bei der "Militärdienstzeit" vom 16.04.1943 bis 14.03.1947 nach türkischem Recht um eine Beitragszeit handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*TR*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076478Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_010OBS00127_9300000_002