RS OGH 1994/2/23 5Ob509/93, 7Ob524/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

UVG §4 Z2
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Eine wie immer gelungene Titelschöpfung steht der Vorschußgewährung nach dieser Gesetzesstelle entgegen. Zweifellos ist die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages gelungen, auch wenn der betreffende Beschluß noch nicht rechtskräftig ist. Es ist jedoch auch erforderlich, daß dieser Beschluß vor allem dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076161

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0050OB00509_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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