Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Eine wie immer gelungene Titelschöpfung steht der Vorschußgewährung nach dieser Gesetzesstelle entgegen. Zweifellos ist die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages gelungen, auch wenn der betreffende Beschluß noch nicht rechtskräftig ist. Es ist jedoch auch erforderlich, daß dieser Beschluß vor allem dem Unterhaltsschuldner zugestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076161Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0050OB00509_9300000_002