RS OGH 1993/7/13 4Ob88/93, 4Ob56/97g, 4Ob143/02m, 4Ob218/05w, 4Ob23/08y, 4Ob165/11k, 4Ob76/12y

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1

Rechtssatz

Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 88/93
  • 4 Ob 56/97g
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 56/97g
    Auch
  • 4 Ob 143/02m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 143/02m
    Auch; nur: Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. (T1); Beisatz: Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind. (T2)
  • 4 Ob 218/05w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 218/05w
    nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, die Unternehmer-, Verbraucher- und auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben. Das allgemeine Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb verlangt das Verbot von Werbemethoden, die zu einer Verwilderung des Wettbewerbs führen können. (T3); Beisatz: Hier: Verlosung von Schönheitsoperationen - Sittenwidrigkeit verneint. (T4)
  • 4 Ob 23/08y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs (T5); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts durch die UWG-Novelle 2007 nichts geändert. (T6); Veröff: SZ 2008/44
  • 4 Ob 165/11k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 165/11k
    Vgl; Beisatz: Vorrangiger Zweck des Lauterkeitsrechts ist der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher (der Marktgegenseite) und der Allgemeinheit. (T7)
  • 4 Ob 76/12y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
    Vgl; Beis ähnlich wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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