Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012