Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Das Nichtgelingen ist so zu verstehen, daß die Unterhaltsfestsetzung in einem Zeitraum nicht erfolgt, in welchem allgemein mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Daraus folgt weiter, daß auch während eines laufenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, in dem wegen auf Seite des Unterhaltsschuldners gelegenen Verfahrensverzögerungen mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, eine Unterhaltsvorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG möglich ist (hier: Probleme mit der Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses). Die Tatsache, daß inzwischen infolge (vermutlich) erfolgter Zustellung die Unterhaltsfestsetzung gelang, hindert nicht die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen für die Zeit ab Antragstellung, die bei sofortiger, der Sachlage nach richtiger Entscheidung damals hätte erfolgen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076126Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0050OB00509_9300000_001