RS OGH 2015/12/22 4Ob125/93; 17Ob6/11y; 4Ob82/12f; 4Ob190/12p; 4Ob147/14t; 1Ob222/15a; 4Ob161/15b

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Rechtssatz

Sache des Klägers ist es, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für irgendwelche fremde Staaten begehrt; mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076843

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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