Norm
MSchG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Das Registrierungshindernis der Täuschungsfähigkeit liegt schon dann vor, wenn auch nur einzelne Bestandteile einer kombinierten Marke zu Irrtümern über den Gehalt der unter dieser Marke vertriebenen Ware Anlaß geben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067006Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0040OB00080_9300000_001