RS OGH 1993/7/13 4Ob80/93, 4Ob316/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z4

Rechtssatz

Das Registrierungshindernis der Täuschungsfähigkeit liegt schon dann vor, wenn auch nur einzelne Bestandteile einer kombinierten Marke zu Irrtümern über den Gehalt der unter dieser Marke vertriebenen Ware Anlaß geben können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067006

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00080_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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