Norm
StPO §271 Abs1Rechtssatz
Die Beratung betreffende Vorgänge sind nicht Gegenstand der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll (vgl §§ 302 Abs 1, 271 Abs 1 StPO). Vielmehr ist über die Beratung und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen (§§ 302 Abs 1, 272 StPO).Die Beratung betreffende Vorgänge sind nicht Gegenstand der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll vergleiche Paragraphen 302, Absatz eins, 271, Absatz eins, StPO). Vielmehr ist über die Beratung und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen (Paragraphen 302, Absatz eins, 272, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099071Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00110_9300000_002