Norm
StGB §133 BRechtssatz
Ein Gut gilt immer dann als anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt hierüber aufgrund eines Vertrages oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses erlangt wurde, und zwar unabhängig davon, ob es von Hand zu Hand oder nur mittelbar (etwa durch Überweisung eines Geldbetrages auf ein Kontokorrentkonto) übergeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015