RS OGH 1993/7/14 13Os123/92, 14Os89/12p, 15Os113/15d

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

StGB §133 B

Rechtssatz

Ein Gut gilt immer dann als anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt hierüber aufgrund eines Vertrages oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses erlangt wurde, und zwar unabhängig davon, ob es von Hand zu Hand oder nur mittelbar (etwa durch Überweisung eines Geldbetrages auf ein Kontokorrentkonto) übergeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 123/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 123/92
  • 14 Os 89/12p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 89/12p
    Vgl auch; Beisatz: Der durch die Vermietung des anvertrauten Gutes bloß mittelbare Gewahrsam des Angeklagten daran zum Zeitpunkt dessen Zueignung steht einer Strafbarkeit nach § 133 StGB nicht entgegen. (T1)
  • 15 Os 113/15d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 113/15d
    Beisatz: Hier: Gewahrsamsüberlassung durch den Vormieter als Vertreter des Berechtigten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093893

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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