RS OGH 1993/7/14 8Ob634/92, 1Ob164/01a, 3Ob230/05b, 9ObA65/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

IPRG §1 Abs1

Rechtssatz

In der Durchführung der Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen wird ein deutlicher Unterschied zwischen eigenen und fremden Eingriffsnormen gemacht. Bei den eigenen Eingriffsnormen des Gerichtsstaates besteht im allgemeinen die Bereitschaft, sie auch bei ausländischen Sachstatut anzuwenden, soweit ihr Anwendungswille dies gebietet. Bei fremden Eingriffsnormen wird heute allgemein angenommen, dass zwingende Normen von besonderer Wichtigkeit des Rechts des Schuldstatuts oder Personalstatuts, die internationalisierungsfähig sind, im Wege der kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung bei genügend enger Beziehung zu beachten sind, soferne sie nicht dem ordre publik der lex fori (also Österreich) widersprechen. (hier: bankenaufsichtsbehördliche Anordnung als zwingende Maßnahme im Recht des nach dem Personalstatut berufenen Staates Liechtenstein).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 634/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 8 Ob 634/92
    Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79
  • 1 Ob 164/01a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 164/01a
    Auch; Beisatz: Erkennungsmerkmal der Eingriffsnormen ist deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt. Es muss sich um qualifiziert zwingende, nämlich ordnungspolitische und deshalb international zwingende Vorschriften handeln. (T1); Veröff: SZ 74/160
  • 3 Ob 230/05b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 230/05b
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/41
  • 9 ObA 65/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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