Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
In der Durchführung der Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen wird ein deutlicher Unterschied zwischen eigenen und fremden Eingriffsnormen gemacht. Bei den eigenen Eingriffsnormen des Gerichtsstaates besteht im allgemeinen die Bereitschaft, sie auch bei ausländischen Sachstatut anzuwenden, soweit ihr Anwendungswille dies gebietet. Bei fremden Eingriffsnormen wird heute allgemein angenommen, dass zwingende Normen von besonderer Wichtigkeit des Rechts des Schuldstatuts oder Personalstatuts, die internationalisierungsfähig sind, im Wege der kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung bei genügend enger Beziehung zu beachten sind, soferne sie nicht dem ordre publik der lex fori (also Österreich) widersprechen. (hier: bankenaufsichtsbehördliche Anordnung als zwingende Maßnahme im Recht des nach dem Personalstatut berufenen Staates Liechtenstein).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076714Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011