Norm
GmbHG §63 Abs3Rechtssatz
Eine Erhöhung des Stammkapitals durch Aufrechnung einer bereits fälligen Darlehensforderung gegenüber der GmbH ist dann keine vollwertige Leistung und verstößt daher gegen die Gläubigerschutzvorschrift des § 63 Abs 3 GmbHG, wenn der Gegenwert dieser Forderung nicht mehr im Vermögen der GmbH steht.Eine Erhöhung des Stammkapitals durch Aufrechnung einer bereits fälligen Darlehensforderung gegenüber der GmbH ist dann keine vollwertige Leistung und verstößt daher gegen die Gläubigerschutzvorschrift des Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG, wenn der Gegenwert dieser Forderung nicht mehr im Vermögen der GmbH steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059992Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0070OB00548_9300000_002