RS OGH 1993/7/14 7Ob9/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

AFIB 1986 Art5 Z2 Abs1
AKHB 1986 §6 Abs2 Z1
KFG 1967 §79 Abs3
VersVG §6 Abs2 B3
  1. KFG 1967 § 79 heute
  2. KFG 1967 § 79 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  3. KFG 1967 § 79 gültig von 01.11.1997 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  4. KFG 1967 § 79 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  5. KFG 1967 § 79 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  6. KFG 1967 § 79 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  7. KFG 1967 § 79 gültig von 01.03.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986

Rechtssatz

Besitzt ein ausländischer Staatsangehöriger mit seit mehr als einem Jahr - § 64 Abs 5 KFG - bestehenden Doppelwohnsitz im Inland und im Ausland nur einen Führerschein, der vom Staat seines ausländischen Wohnsitzes ausgestellt wurde, und wird ihm mangels früheren Ansuchens, aber bei unveränderten Verhältnissen, eine Bestätigung im Sinne des 3 79 Abs 3 KFG erst nach (hier: zweieinhalb Monate) einen von ihm verursachten Verkehrsunfall ausgestellt, hat er damit den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis erbracht.Besitzt ein ausländischer Staatsangehöriger mit seit mehr als einem Jahr - Paragraph 64, Absatz 5, KFG - bestehenden Doppelwohnsitz im Inland und im Ausland nur einen Führerschein, der vom Staat seines ausländischen Wohnsitzes ausgestellt wurde, und wird ihm mangels früheren Ansuchens, aber bei unveränderten Verhältnissen, eine Bestätigung im Sinne des 3 79 Absatz 3, KFG erst nach (hier: zweieinhalb Monate) einen von ihm verursachten Verkehrsunfall ausgestellt, hat er damit den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis erbracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065618

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0070OB00009_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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