RS OGH 1999/3/30 8Ob634/92, 3Ob317/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §514 B
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Dem Prozeßgegner kann die Beschwer am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch ihn betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die Gegenpartei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann.Dem Prozeßgegner kann die Beschwer am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch ihn betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die Gegenpartei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0041946">8 Ob 634/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 8 Ob 634/92
    Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer)
  • RS0041946">3 Ob 317/98h
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 317/98h
    Vgl; nur: Die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041946

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0080OB00634_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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