RS OGH 1993/7/15 8Ob501/92 (8Ob502/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1993
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Norm

ABGB §1444 A
ABGB §1444 Df
BergG 1975 §190

Rechtssatz

Verzichtserklärungen betreffend Vermögensschäden sind grundsätzlich fähig. Ganz allgemein gilt daher, daß derjenige, der in unmittelbarer Nähe des Abbaubetriebes eines Bergbauberechtigten ein Gebäude errichtet und auf Ersatz von künftigen Bergschäden verzichtet, gemäß den berggesetzlichen Bestimmungen für Vermögensschäden zulässigerweise allein die Schadenstragung übernimmt. Er geht damit auch das Risiko ein, daß der Bergbauberechtigte im Rahmen der Betriebsbewilligung den Abbau bis an die Grundgrenze heran durchführt. Wurden aber vom Bergbauberechtigten die Grundstücke zum Zwecke der Verbauung verkauft, kann ein von den Käufern abgegebener Bergschadensverzicht nur für künftige Schäden aus der bei Vertragsabschluß bereits bestehenden Gefahrenlage und nicht auch für die durch eine spätere Heranführung des Tagbaubetriebes in die unmittelbare Nähe der verkauften Baugrundstücke auf diesen eintretenden Schäden gelten, denn eine derartige zerstörerische Einwirkung steht mit dem vereinbarten bestimmungsgemäßen Verwendungszweck des Kaufobjekts als Baugrundstück in Widerspruch und war daher nach Treu und Glauben nicht zu erwarten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 501/92
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 501/92
    Veröff: NZ 1994,211 = ÖZW 1994,109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033956

Dokumentnummer

JJR_19930715_OGH0002_0080OB00501_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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