RS OGH 1993/7/27 4Ob91/93, 4Ob38/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §25 Abs5

Rechtssatz

Die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 91/93
    Beisatz: Ringe (T1) Veröff: ÖBl 1993,212 = SZ 66/91
  • 4 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 38/95
    Beisatz: Es kann angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums einer ersichtlich mit Wissen und Willen eines Gerichtes gemachten Bekanntgabe mehr Bedeutung zumißt und mehr Vertrauen entgegen bringt als einer von Prozeßgegner an die Öffentlichkeit getragenen Mitteilung eines - allenfalls auch nur vorläufigen - Prozeßergebnisses. Das Interesse an der Information über die gerichtliche Ermächtigung steht im engsten Zusammenhang mit dem Zweck der Urteilsveröffentlichung schlechthin. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079955

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040OB00091_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten