RS OGH 2023/4/25 4Ob91/93; 4Ob38/95; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1993
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Norm

UWG §25 Abs5
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt.

Entscheidungstexte

  • RS0079955">4 Ob 91/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 91/93
    Beisatz: Ringe (T1); Veröff: ÖBl 1993,212 = SZ 66/91
  • RS0079955">4 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 38/95
    Beisatz: Es kann angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums einer ersichtlich mit Wissen und Willen eines Gerichtes gemachten Bekanntgabe mehr Bedeutung zumißt und mehr Vertrauen entgegen bringt als einer von Prozeßgegner an die Öffentlichkeit getragenen Mitteilung eines - allenfalls auch nur vorläufigen - Prozeßergebnisses. Das Interesse an der Information über die gerichtliche Ermächtigung steht im engsten Zusammenhang mit dem Zweck der Urteilsveröffentlichung schlechthin. (T2)
  • RS0079955">4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess bei dem Veröffentlichung des Unterlassungsbegehren und Veröffentlichungsbegehren begehrt wurde. (T3)
  • RS0079955">4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079955

Im RIS seit

27.07.1993

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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