RS OGH 1993/7/27 14Os115/93

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Norm

StPO §255 Abs1
StPO §427 Abs1

Rechtssatz

Das Abwesenheitsverfahren und die Fällung des Abwesenheitsurteils ist bei einer wegen eines Verbrechens erhobenen Anklage nicht etwa deshalb zulässig, weil die "Anwendung eines Strafsatzes, dessen Obergrenze drei Jahre übersteigt", nicht beantragt wurde; dem Ankläger ist nämlich die Stellung eines Begehrens auf Verhängung einer bestimmten Strafe innerhalb des durch die Anklage oder durch den Strafantrag determinierten gesetzlichen Strafsatzes verwehrt (§ 255 Abs 1 letzter Satz StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098222

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0140OS00115_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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