RS OGH 2002/12/6 4Nd506/93, 10Nd502/96, 6Nd502/97, 1Nd40/00, 1Nc115/02f

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Norm

JN §31a
  1. JN § 31a heute
  2. JN § 31a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Einer Übertragung gemäß § 31 a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen; die Übertragung von einem Bezirksgericht an einem Gerichtshof erster Instanz ist immer unzulässig. Nach Rechtskraft des Delegierungsbeschlusses kann dies aber nicht mehr wahrgenommen werden.Einer Übertragung gemäß Paragraph 31, a Absatz eins, JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen; die Übertragung von einem Bezirksgericht an einem Gerichtshof erster Instanz ist immer unzulässig. Nach Rechtskraft des Delegierungsbeschlusses kann dies aber nicht mehr wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046137

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040ND00506_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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