RS OGH 1993/7/28 13Os84/93, 14Os74/03, 14Os73/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1993
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Norm

StGB §302 Abs1
VStG §19
VStG §21

Rechtssatz

Ein Strafreferent einer Bundespolizeidirektion, der die Unbescholtenheit der jeweiligen Beschuldigten seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde legt, obwohl ihm die Unrichtigkeit des diesbezüglichen Parteienvorbringens bekannt ist, und daraufhin teils die Verfahren gemäß § 21 VStG einstellt, teils entsprechend mildere Strafen verhängt, mißbraucht damit wissentlich die ihm eingeräumte Strafbefugnis und schädigt dadurch die Republik Österreich in ihren konkreten Rechten auf Strafverfolgung bzw auf Verhängung angemessener Strafen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 84/93
    Entscheidungstext OGH 28.07.1993 13 Os 84/93
  • 14 Os 74/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 74/03
    Vgl; Beisatz: Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. (T1)
  • 14 Os 73/07b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 73/07b
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082079

Dokumentnummer

JJR_19930728_OGH0002_0130OS00084_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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