RS OGH 2001/9/5 9ObA193/93, 9ObA186/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

BAG §15 Abs2
  1. BAG § 15 heute
  2. BAG § 15 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 15 gültig von 28.06.2008 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. BAG § 15 gültig von 27.06.2008 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. BAG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  6. BAG § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  7. BAG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  8. BAG § 15 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1987
  9. BAG § 15 gültig von 01.08.1978 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. Die Bestimmungen über die Probezeit unterliegen somit nicht dem sogenannten Günstigkeitsprinzip (hier: der Lehrberechtigte löste innerhalb der Probezeit das Lehrverhältnis auf und ging anschließend mit demselben Lehrling ein neues Lehrverhältnis ein - es liegt ein einheitliches Lehrverhältnis vor). (§ 48 ASGG).Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. Die Bestimmungen über die Probezeit unterliegen somit nicht dem sogenannten Günstigkeitsprinzip (hier: der Lehrberechtigte löste innerhalb der Probezeit das Lehrverhältnis auf und ging anschließend mit demselben Lehrling ein neues Lehrverhältnis ein - es liegt ein einheitliches Lehrverhältnis vor). (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0052750">9 ObA 193/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 193/93
  • RS0052750">9 ObA 186/01w
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 186/01w
    Auch; nur: Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. (T1) Beisatz: § 15 Abs 2 BAG aF (bzw. nunmehr § 15 Abs 1 BAG idF der BAG-Novelle) wirkt während der dort normierten Frist ex-lege, unmittelbar und absolut zwingend auf das Lehrverhältnis ein. Daher ist von einem Dauerrechtsverhältnis auszugehen, sodass die während des Laufes dieses Dauerrechtsverhältnisses (iS des jederzeit auflösbaren "Probelehrverhältnisses") ohne anderslautende Übergangsbestimmung in Kraft getretene Rechtsänderung (nunmehr: 3 Monate Probezeit) ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052750

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00193_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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