RS OGH 1998/1/29 9ObA120/93 (9ObA121/93), 8ObA2255/96t, 8ObA21/98s

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Rechtssatz

Gibt anläßlich der Eingliederung des Betriebes oder Unternehmens in einen Konzern die mit Zustimmung oder Duldung der Leitung des beherrschenden Unternehmens anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers tatsächlich Dienstgeberfunktionen ausübende natürliche Person den Dienstnehmern des eingegliederten Betriebes gegenüber Erklärungen über die künftige Gestaltung ihrer Arbeitsverträge ab, ist diese Erklärung gemäß § 1029 ABGB der in Frage kommenden Konzerngesellschaft zuzurechnen.Gibt anläßlich der Eingliederung des Betriebes oder Unternehmens in einen Konzern die mit Zustimmung oder Duldung der Leitung des beherrschenden Unternehmens anstelle des bisherigen Vertreters des Dienstgebers tatsächlich Dienstgeberfunktionen ausübende natürliche Person den Dienstnehmern des eingegliederten Betriebes gegenüber Erklärungen über die künftige Gestaltung ihrer Arbeitsverträge ab, ist diese Erklärung gemäß Paragraph 1029, ABGB der in Frage kommenden Konzerngesellschaft zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • RS0020493">9 ObA 120/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 120/93
    Veröff: SZ 66/93 = DRdA 1994,148 (Kerschner)
  • RS0020493">8 ObA 2255/96t
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
    Auch
  • RS0020493">8 ObA 21/98s
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 21/98s
    Vgl auch; Beisatz: Schlüssige Eingliederung der Arbeitsverhältnisse in den Konzern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020493

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00120_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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