Norm
AngG §8 Abs1 IIARechtssatz
Als Dienstzeit gelten nach dem § 11 dieses KollV auch Krankenstandszeiten. Sonderzahlungen gebühren daher als ein auf dem KollV beruhender günstigerer Entgeltsanspruch während des Krankenstandes auch dann, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 1 AngG mehr besteht.Als Dienstzeit gelten nach dem Paragraph 11, dieses KollV auch Krankenstandszeiten. Sonderzahlungen gebühren daher als ein auf dem KollV beruhender günstigerer Entgeltsanspruch während des Krankenstandes auch dann, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Paragraph 8, Absatz eins, AngG mehr besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Berechnung, Bemessung, Günstigkeitsprinzip, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, Erkrankung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010