RS OGH 1993/8/11 9ObA116/93

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

ABGB §871 A
ASVG §105 Abs3 Z1 liti

Rechtssatz

Der Irrtum über einen Umstand, der den Arbeitgeber vom Vertragsabschluß abgehalten hätte, den er aber aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht zum Kündigungsgrund machen darf, ist unbeachtlich ( hier: der AG ging davon aus, da ß der AN seine berechtigten Ansprüche auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht geltend machen werde ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014914

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00116_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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