RS OGH 2023/10/17 9ObA136/93; 8ObA221/95; 9ObA83/98s; 9ObA55/99z; 9ObA83/00x; 9ObA154/01i; 9ObA122/0

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 II
ABGB §914 IIIb
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
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Rechtssatz

Wurde nicht bewiesen, dass für den einen Vertragspartner aus dem Erklärungsverhalten des anderen eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen war, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (hier: Pensionszuschussregulativ des ORF).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017833

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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