RS OGH 1993/8/12 12Os102/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1993
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Norm

StPO §411 Abs2
  1. StPO § 411 heute
  2. StPO § 411 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  3. StPO § 411 gültig von 01.12.1993 bis 30.11.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1993
  4. StPO § 411 gültig von 01.03.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Hat das Bundesministerium für Justiz im Sinne des § 411 Abs 2 StPO einen Berichtsauftrag erteilt und die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges angeordnet, darf das Erstgericht das Gnadengesuch nicht zurückweisen, sondern muß es vielmehr mit gutächtlicher Äußerung dem Gerichtshof zweiter Instanz vorlegen.Hat das Bundesministerium für Justiz im Sinne des Paragraph 411, Absatz 2, StPO einen Berichtsauftrag erteilt und die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges angeordnet, darf das Erstgericht das Gnadengesuch nicht zurückweisen, sondern muß es vielmehr mit gutächtlicher Äußerung dem Gerichtshof zweiter Instanz vorlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101494

Dokumentnummer

JJR_19930812_OGH0002_0120OS00102_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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