RS OGH 1993/8/12 12Os102/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §411 Abs2

Rechtssatz

Hat das Bundesministerium für Justiz im Sinne des § 411 Abs 2 StPO einen Berichtsauftrag erteilt und die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges angeordnet, darf das Erstgericht das Gnadengesuch nicht zurückweisen, sondern muß es vielmehr mit gutächtlicher Äußerung dem Gerichtshof zweiter Instanz vorlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101494

Dokumentnummer

JJR_19930812_OGH0002_0120OS00102_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten