RS OGH 1993/8/19 15Os80/93 (15Os81/93)

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Norm

StGB §28 G
VStG §30 Abs1

Rechtssatz

Ob eine Tat auch eine Verwaltungsübertretung bildet, ist unerheblich, weil dies auf die gerichtliche Strafbarkeit des Verhaltens keinen Einfluß haben könnte. Kraft der ausdrücklichen Regelung des § 30 Abs 1 VStG 1991 sind nämlich Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 80/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 80/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082347

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00080_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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