Norm
VStG §22Rechtssatz
Im Verhältnis von Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein- und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsstrafvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§ 22 VStG) hervorgeht.Im Verhältnis von Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein- und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsstrafvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (Paragraph 22, VStG) hervorgeht.
VwGH vom 12.07.1951, Z 579/50; Veröff: JBl 1951,579VwGH vom 12.07.1951, Ziffer 579 /, 50,; Veröff: JBl 1951,579
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082103Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00080_9300000_001