RS OGH 1993/8/19 15Os77/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1993
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Norm

StPO §245 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Das Recht, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzuhalten, steht dem Angeklagten nur zu Beginn seiner Vernehmung zu (§ 245 Abs 1 zweiter Satz StPO). Wird der über dieses Recht belehrt, ohne davon Gebrauch zu machen, und wird vom Verteidiger ein dahingehender Antrag erst in einem Verfahrensstadium gestellt, in welchem die Vernehmung des Angeklagten schon so weit fortgeschritten ist, daß für eine von diesem der Anklage entgegenzustellende zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes kein Raum mehr ist, so kann der Antrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098066

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00077_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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