RS OGH 1993/8/19 15Os85/93

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Norm

StGB §153
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte ist dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung eines Landes zuzuordnen, weil der Hauptaufgabenbereich der landeseigenen Kraftfahrzeugwerkstätte in der Reparatur und Wiederherstellung landeseigener Kraftfahrzeuge liegt, somit einer Hilfstätigkeit im Rahmen der Eigenbedarfdeckung. Daran ändert auch nichts, daß das Unternehmen sowohl personell als auch funktionell in die Verwaltung des Landes (Tirol) als Trägergebietskörperschaft integriert ist und von dieser als "Regieunternehmen" geführt wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094806

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00085_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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