Norm
ASGG §67 Abs2Rechtssatz
Die Unzulässigkeit des Rechtsweges begründende Versäumung der Klagefrist gemäß § 67 Abs 2 ASGG ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.Die Unzulässigkeit des Rechtsweges begründende Versäumung der Klagefrist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ASGG ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085643Im RIS seit
24.08.1993Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023