RS OGH 1993/8/24 11Os76/93

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Veröffentlicht am 24.08.1993
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Norm

GewO §74 Abs2
Tir BauO §25
Tir BauO §27

Rechtssatz

§ 74 Abs 2 GewO normiert, daß unter den in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333 bis 335 GewO) errichtet oder betrieben werden dürfen. Sowohl das Bauverfahren als auch das Verfahren betreffend die Genehmigung von Betriebsanlagen haben somit ein Projekt zum Gegenstand, wobei sich die behördliche Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen ( §§ 71 bzw 81 GewO) vorliegen, nicht etwa nur auf Maschinen und Geräte, sondern auch auf die Baulichkeiten der gewerblichen Betriebsanlage zu erstrecken hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052488

Dokumentnummer

JJR_19930824_OGH0002_0110OS00076_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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