RS OGH 1993/8/24 14Os125/93, 9ObA107/97v, 15Os113/13a, 14Os58/15h, 14Os89/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223

Rechtssatz

Eine falsche (das heißt unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Mißbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. In diesem Sonderfall der Blankettfälschung geht es darum, dass jemand, der ermächtigt ist, eine fremde (vom Aussteller blanko unterschriebene) Urkunde durch Ausfüllung zu vervollständigen, ihr einen von der Vereinbarung im Innenverhältnis abweichenden Inhalt gibt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 125/93
    Entscheidungstext OGH 24.08.1993 14 Os 125/93
  • 9 ObA 107/97v
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 107/97v
    nur: Eine falsche (das heißt unechte) Urkunde kann auch durch die dem Willen des Ausstellers widersprechende Ausfüllung eines Blanketts hergestellt werden. Eine solche Blankettfälschung liegt in der hier aktuellen Form des Missbrauchs einer Ausfüllungsermächtigung vor. (T1)
  • 15 Os 113/13a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 113/13a
  • 14 Os 58/15h
    Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 58/15h
    Auch; Beisatz: Aus einer mündlichen Vertragserklärung lässt sich ? schon mit Blick auf den ausstellerbezogenen Echtheitsbegriff ? keine konkludente Ermächtigung zu deren Verschriftlichung ableiten. (T2)
  • 14 Os 89/20z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 14 Os 89/20z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten