Norm
StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3Rechtssatz
Wurde von der Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes auf Grund eines unrichtigen Hinweises im Urteil (§ 270 Abs 3 StPO) die Rechtsmittelausführungsfrist mit 4 Wochen (statt richtig: mit 14 Tagen) vorgemerkt, so stellt dies ein unabwendbares Hindernis im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar. Auch wenn der Verteidiger die Versäumung der Frist erst durch Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des OGH (§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 1 StPO) und nicht schon anläßlich der Unterfertigung der (verspäteten) Rechtsmittelausführung erkennt, muß ihm dies nicht unter allen Umständen als Verschulden zur Last fallen, sodaß gegebenenfalls die Frist des § 364 Abs 1 Z 2 StPO erst ab dem Zeitpunkt dieser Zustellung zu berechnen ist.Wurde von der Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes auf Grund eines unrichtigen Hinweises im Urteil (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) die Rechtsmittelausführungsfrist mit 4 Wochen (statt richtig: mit 14 Tagen) vorgemerkt, so stellt dies ein unabwendbares Hindernis im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar. Auch wenn der Verteidiger die Versäumung der Frist erst durch Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des OGH (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO) und nicht schon anläßlich der Unterfertigung der (verspäteten) Rechtsmittelausführung erkennt, muß ihm dies nicht unter allen Umständen als Verschulden zur Last fallen, sodaß gegebenenfalls die Frist des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erst ab dem Zeitpunkt dieser Zustellung zu berechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098839Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00151_9200000_001