RS OGH 1993/8/25 13Os151/92 (13Os154/92, 13Os155/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3
StPO §364 Abs1 Z1
StPO §364 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wurde von der Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes auf Grund eines unrichtigen Hinweises im Urteil (§ 270 Abs 3 StPO) die Rechtsmittelausführungsfrist mit 4 Wochen (statt richtig: mit 14 Tagen) vorgemerkt, so stellt dies ein unabwendbares Hindernis im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar. Auch wenn der Verteidiger die Versäumung der Frist erst durch Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des OGH (§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 1 StPO) und nicht schon anläßlich der Unterfertigung der (verspäteten) Rechtsmittelausführung erkennt, muß ihm dies nicht unter allen Umständen als Verschulden zur Last fallen, sodaß gegebenenfalls die Frist des § 364 Abs 1 Z 2 StPO erst ab dem Zeitpunkt dieser Zustellung zu berechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 151/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 151/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098839

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00151_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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