Rechtssatz
Ein auf das Eigentum an dem Grundstück, über das ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Bringungsweg führt, gestütztes Unterlassungsbegehren unterliegt nicht der besonderen Kompetenz der Agrarbehörden nach § 13 GSGG, sofern es dabei um die gewerbliche Nutzung dieses Wegs geht.Ein auf das Eigentum an dem Grundstück, über das ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Bringungsweg führt, gestütztes Unterlassungsbegehren unterliegt nicht der besonderen Kompetenz der Agrarbehörden nach Paragraph 13, GSGG, sofern es dabei um die gewerbliche Nutzung dieses Wegs geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045691Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00605_9300000_001