Norm
ABGB §1056Rechtssatz
"Bestimmte Person" ist nicht nur der namentlich bezeichnete Dritte, sondern auch jeder nach objektiven Kriterien ermittelbare; es genügt daher, daß die Kontrahenten die Qualitäten der Person (also etwa der Berufsgruppe) bezeichnen, auf die es ihnen ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020104Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00004_9300000_002