Norm
JGG 1988 §5 Z4Rechtssatz
Die strafprivilegierenden Sondervorschriften des § 5 Z 4 JGG kommen nur bei der Ahndung von Straftaten Jugendlicher, hier daher bei der Ausmessung der Strafe nach dem § 164 Abs 3 StGB, zur Anwendung. Auf die Beurteilung der Vortat hingegen wirken sie sich nicht aus.Die strafprivilegierenden Sondervorschriften des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG kommen nur bei der Ahndung von Straftaten Jugendlicher, hier daher bei der Ausmessung der Strafe nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB, zur Anwendung. Auf die Beurteilung der Vortat hingegen wirken sie sich nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086939Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00088_9300000_001