Norm
ABGB §812Rechtssatz
Da der Separationsgläubiger zur Betriebsamkeit bei der Durchsetzung seiner gesicherten Forderung verpflichtet ist, kann der Erbe die Aufhebung der Absonderung verlangen, wenn der Gläubiger dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Umso mehr muß dieses Recht dem Erben dann zugebilligt werden, wenn sich der Gläubiger zwar um die Durchsetzung bemüht hat, die Forderung aber rechtskräftig aberkannt wurde. Damit ist die wesentlichste Voraussetzung für die Bewilligung der Nachlaßabsonderung - die ausreichende Bescheinigung der zu sichernden Forderung - weggefallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013081Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00569_9300000_001